AGB
JH Logistik GmbH / JH Heavy Logistik GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JH Logistik GmbH und JH Heavy Logistik GmbH
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) oder, bei Schwerlasttransporten oder Kranarbeiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) in der jeweils neusten Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für die ADSp 2017, soweit diese den in diesen Bedingungen enthaltenen Regelungen widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in der Leistungserbringung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, wenn dadurch das Wesen der vertraglichen Vereinbarung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere gilt ein wechseln des geplanten Schiffes oder eine Veränderung der Abfahrts und/oder Ankunftszeiten des Schiffes, wenn dies durch die Reederei bestimmt wird, als zumutbare Änderung. Die Annahme steht unter der Bedingung, dass der Transport seitens der zuständigen Behörden (z.B: Hafenmeisterei) und den zuständigen Reedereien sowie deren Vertretern (z.B.: die Schiffsbesatzung) durch geführt wird.
§ 3 Transportbedingungen für die Verschiffung von Fahrzeugen im RoRo/Fährbereich
Fahrzeuge für den Seetransport müssen mit genügenden Laschmöglichkeiten versehen sein, damit das Fahrzeug seemässig auf dem Schiffsdeck gesichert werden kann (evtl. geladene Ware auf dem Fahrzeug ist vom Kunden so laden zu lassen und zu laschen, dass die Ware, auch bei schwerer See sowie bei sonstigen Transportbelastungen, sicher gestaut ist). Der Kunde hat vorab immer die Beladestelle zu informieren, dass das Fahrzeug nicht nur den Landweg nutzt, sondern einen Teil der Strecke per Fähre befördert wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Ware schon bei der Beladung entsprechend seemässig auf dem Fahrzeug geladen wird. In einigen Häfen entscheidet der Hafenmeister, ob ein Fahrzeug zur Verschiffung akzeptiert oder ob es abgelehnt wird. Zum Beispiel wenn das Gewicht oder die Konstruktion des Fahrzeuges das Terminal beschädigen kann. Dieser Punkt gilt in gleichem Maßen in Bezug auf das Schiff und die Entscheidung des Kapitäns/Ladeoffiziers. Eine Entscheidung gegen die Ladung ist vom Kunden zu vertreten. Die Reedereien behalten sich das Recht vor, jederzeit und kurzfristig die eingesetzten Schiffe zu ändern. Daher kann sich auch kurzfristig die Akzeptanz der Buchung des Kunden ändern, indem z.B. bei dem eingesetzten Schiff die Rampenneigung oder –kapazität nicht mehr für die ursprünglich angefragte Bodenfreiheit und/oder das Gewicht ausreicht. Auf oder in den Fahrzeugen darf sich keinerlei Gefahrgut, ausser der eigenen üblichen Treibstoffmenge, befinden. Die Fahrzeuge müssen sich in einem einwandfreien, fahrbaren und sauberen Zustand befinden. Grundsätzlich gilt, dass der Kapitän des jeweiligen Schiffes immer die letzte Entscheidung trifft ob das Fahrzeug zur Verschiffung zugelassen wird oder nicht. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ADSp 2017.
§ 4 Transportbedingungen für den Transport konventioneller Ladung
Die Ladung bzw. die einzelnen Kolli/Packstücke müssen für einen Strassen-, Bahn-, Binnenschiff-, bzw. Seetransport mit genügenden Anschlag- und Laschmöglichkeiten versehen sein, damit die Ladung problemlos auf den Fahrzeugen für den Strassen- bzw. Bahntransport gesichert, mit entsprechenden Kränen umgeschlagen und an Bord des Binnen-/Seeschiffes gegen mögliche Beschädigungen sicher gestaut werden kann. Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass es sich um harmlose Ware handelt. Gefahrgut muss entsprechend mit allen notwendigen Einzelheiten speziell genannt bzw. avisiert werden. Alle erforderlichen Papiere müssen vom Versender zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ADSp 2017. Die Ladung muss sich in einem einwandfreien und sauberen Zustand befinden. Gibt es Änderungen bei den Abmessungen und Gewichten, führen diese zu einer Erhöhung der Transportkosten, da die angegebenen Werte gebucht wurden sowie gegebenenfalls zu einer Verzögerung des Transportes. Bei der Be- und Entladestelle hat der Kunde für freie und ungehinderte Zugangswegen / bzw. Strassen Sorge zu tragen. Soweit nicht schriftlich bestätigt, werden für die Verschiffung keine besonderen Stau- und/oder Handlingsvorschriften berücksichtigt. Entsprechend daraus resultierende Arbeiten werden gesondert abgerechnet. Bei Verschiffungen sind notwendige Lascharbeiten/-material und Schweißarbeiten/- material, soweit nicht anderweitig vereinbart, grundsätzlich exkludiert. In einigen Häfen entscheidet der Hafenkapitän/Hafenmeister, ob die Ladung zur Verschiffung akzeptiert oder abgelehnt wird. Zum Beispiel wenn das Gewicht oder die Konstruktion der Ladung das Terminal und deren Umschlagfassilitäten beschädigen kann. Dieser Punkt gilt in gleichem Maßen in Bezug auf das Schiff und die Entscheidung des Kapitäns/Ladeoffiziers. Eine Entscheidung gegen die Ladung ist vom Kunden zu vertreten. Grundsätzlich gilt, dass der Kapitän des jeweiligen Schiffes immer die letzte Entscheidung trifft ob die Ladung zur Verschiffung zugelassen wird oder nicht. Fahrplanänderungen, Änderungen der Zuschläge (Bunkerzuschläge etc.) ohne Vorankündigung vorbehalten. Die genannten Transportzeiten/Abfahrtszeiten sind nicht verbindlich, sondern nur informativ. Abfahrtszeiten können von der Reederei ohne Angabe von Gründen geändert werden. Im Übrigen gelten die ADSp 2017.
§ 5 Transportbedingungen für den Schwertransport und Kranarbeiten
Allen unseren Kran- und Schwertransportleistungen liegen die AGB der BSK zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Grundsätzlich führen wir Transporte erst durch, wenn die dafür erforderlichen Transportgenehmigungen seitens der Behörden vorliegen. Ungehinderte Erreichbarkeit der Be- und Entladestellen setzen wir zwingend voraus.
Aufgrund der Veränderungen in der deutschen Gebührenverordnung für das Genehmigungsverfahren zum 01.01.2021, exkludieren wir in unseren Offerten ausdrücklich die Genehmigungskosten gemäß §29 & §46.
§ 6 Haftung
Unsere Haftung ist gemäß Ziffer 23 ADSp 2017 wie folgt begrenzt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1 auf € 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1,25 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
23.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von € 100.000 je Schadenfall. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4 Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf € 2,5 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5 Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
§ 7 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie der Erfüllungsort ist Bremen, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten die Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Neuregelung treten, die dem verfolgten Regelungszweck soweit wie möglich entspricht.